Allgemeine Geschäftsbedingungen 0402

Geschäftsbedingungen 0402

  1. Allgemein


    Für alle Verkäufe gelten grundsätzlich nur unsere Bedingungen. Anders lautende Geschäftsbedingungen werden nur anerkannt, wenn wir diesen schriftlich zustimmen. Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
     
  2. Angebote


    Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
     
  3. Preise


    Unsere Preise verstehen sich in EUR, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten für Lieferungen ab Werk und ausschließlich Verpackung. Sie sind Festpreise, sofern sich die allgemeinen Kostenfaktoren (Materialpreise, Löhne usw.) bis zur Auftragsauslieferung nicht wesentlich verändern.
     
  4. Lieferzeiten


    Die von uns in Angeboten, Bestätigungen, usw. genannten Lieferzeiten sind nach bestem Ermessen festgesetzt, jedoch nur als annähernd zu betrachten und in keiner Weise für uns verbindlich. Etwaige Überziehungen berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrage oder zum Anspruch auf Schadenersatzleistungen.
     
  5. Höhere Gewalt


    Bei Betriebsstörungen jeder Art und in allen Fällen höherer Gewalt sind wir von der Einhaltung etwaig zugesagter Lieferfristen und von der Verpflichtung zur vollständigen Lieferung entbunden, ohne dass in diesen Fällen der Besteller berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten; dabei ist es gleich, ob solche Umstände bei uns oder unseren Lieferanten eintreten.
     
  6. Muster


    Handmuster werden nur in Ausnahmefällen und auf besonderen Wunsch gegen Berechnung der entstandenen Kosten angefertigt. Ausfallmuster der angelaufenen Fertigung werden ebenfalls nur auf besonderen Wunsch übersandt. Der Besteller ist verpflichtet, uns seine Entscheidung sofort nach Empfang der Muster per Fax mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Verständigung gehen durch Maschinenstillstand verursachte Kosten zu Lasten des Kunden, oder es müssen zwischenzeitlich hergestellte Teile wie angefallen übernommen werden.
     
  7. Technische Ausführung


    Die Ausführung der bestellten Ware ist handelsüblich. Die vorgeschriebenen Maße werden soweit eingehalten, wie es der durch die Fabrikation gebotene Spielraum zulässt, unter Berücksichtigung der in der Branche üblichen Toleranzen. Besondere Anforderungen sind - auch wenn solche in Zeichnungen vermerkt - ausdrücklich zu vereinbaren.
     
  8. Werkzeuge


    Sofern zur Fertigung Sonderwerkzeuge erforderlich sind, können wir anteilige Werkzeugkosten berechnen. Diese stellen einen Teil der für Entwürfe, Erprobungen, Instandhaltungen usw. aufgewendeten Kosten dar. Die Werkzeuge bleiben entschädigungslos unser Eigentum. Durch Bezahlung der aufgegebenen Kostenanteile erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge.
     
  9. Schutzrechte


    Für etwaige Verletzungen uns nicht bekannter Schutzrechte Dritter übernehmen wir keine Verantwortung. Hierfür haftet der Besteller.
     
  10. Abrufaufträge


    Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens 12 Monate vom Bestelltag an gerechnet abzunehmen, ohne dass es unsererseits einer Abnahmeaufforderung oder Inverzugsetzung bedarf. Wir behalten uns vor, nach Ablauf dieser Frist die Ware in Rechnung zu stellen oder den Auftrag zu streichen.
     
  11. Mehr- oder Minderlieferungen


    Die genaue Einhaltung der bestellten Stückzahlen ist nicht immer möglich. Wir müssen uns daher Mehr- oder Minderlieferungen vorbehalten, die bei Normteilen bis zu 10%, bei Sonderanfertigungen bis zu 20% betragen dürfen.
     
  12. Versand


    Falls vom Besteller keine bestimmten Weisungen ergehen, wird von uns nach bestem Ermessen die günstigste Versandart gewählt, ohne jedoch eine Verantwortung für billigste Verfrachtung zu übernehmen. Bei vereinbarten Frankolieferungen gehen alle den normalen Frachtgutsatz übersteigenden Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
     
  13. Verpackung


    Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
     
  14. Lieferungen


    Alle Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. ab Lager, für Rechnung und Gefahr des Empfängers, sofern keine Frankolieferung vereinbart wurde.
     
  15. Berechnung


    Maßgebend für die Berechnung ist der Liefertag bzw. der Tag der Versandbereitschaft, selbst wenn durch irgendwelche Umstände Versand oder Abholung nicht erfolgen können.
     
  16. Zahlungsbedingungen


    Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto zahlbar oder innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto. Rechnungen über Werkzeugkostenanteile sind in jedem Fall netto zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, bis zum Tage des Zahlungseingangs die üblichen Zinsen und Kosten zu berechnen.
     
  17. Eigentumsvorbehalt


    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt hat auch dann Gültigkeit, wenn nach erfolgtem Kontoabschluss eine Saldenanerkennung stattgefunden hat. Das Eigentum geht erst über, wenn alle in Zahlung gegebenen Schecks und Wechsel eingelöst und alle Nebenforderungen beglichen sind. Falls der Besteller die Ware auf Kredit weiterliefert, ist er verpflichtet, sich ebenfalls das Eigentum vorzubehalten. Unser vorbehaltenes Eigentum an Waren erlischt nicht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, vielmehr sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass wir hinsichtlich der durch Umbildung geschaffenen neuen Sachen Eigentümer bzw. Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur neuen einheitlichen Sache werden und dass der Abnehmer die neue einheitliche Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils für uns unentgeltlich verwahrt.
    Der Abnehmer darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Vorbehaltsware oder die aus dieser hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Werden die vorgenannten Gegenstände beim Abnehmer gepfändet oder beschlagnahmt, so hat uns der Abnehmer sofort schriftlich zu benachrichtigen.
    Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern.
    Die durch Veräußerung erlangten Forderungen gegen seine Kunden, tritt uns der Abnehmer schon jetzt zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen ab, und zwar in Höhe des Rechnungswertes unserer in den veräußerten Gegenständen enthaltenen Vorbehaltsware. Der Abnehmer verpflichtet sich, die zur Geltungmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
    Wenn die Sicherung aus dem einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt unsere zu sichernde Forderungen um 20% übersteigen, werden wir im Einzelfall voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl aus der Sicherung freigeben.
     
  18. Zahlungsunfähigkeit


    Bei Lieferungen an Abnehmer, über deren Zahlungsfähigkeit wir nicht ausreichend informiert sind, bzw. bei Vorliegen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers nach Vertragsabschluß beeinträchtigen, sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
    Im Falle des Verzugs des Abnehmers mit einer Forderung sind wir zudem berechtigt, die Lieferungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung der uns gegenüber dem Abnehmer zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Der Abnehmer kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe sämtlicher austehender Forderungen abwenden.
     
  19. Mängelrügen


    Beanstandungen, die Stückzahlen, Gewichte, Ausführungen und Güte der gelieferten Ware betreffen, können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. An bereits verarbeiteter Ware ist eine Mängelrüge nicht möglich. Die Beweispflicht obliegt dem Besteller. Die Gewährleistungspflicht für die gelieferten Produkte beträgt 12 Monate.
    Bei begründeter Beanstandung behalten wir uns vor, kostenlos Ersatz zu stellen oder Gutschrift zu erteilen. Weitere Schadenersatzansprüche, insbesondere von Dritten, lehnen wir ab. Mit Recht beanstandete Ware ist im Zustand der Anlieferung nach vorheriger Vereinbarung mit uns zurückzusenden.
     
  20. Erfüllungsort und Gerichtsstand


    Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Neuenrade. Der Gerichtsstand ist für beide Parteien das Amtsgericht Iserlohn oder das Landgericht Hagen (Westf.). Bei Lieferungen in das Ausland gilt die Anwendung des deutschen Rechts - mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
     
  21. Druck- und Schreibfehler


    Druck-, Schreib- oder Kalkulationsfehler entbinden uns von evtl. eingegangenen Verpflichtungen, auch dann, wenn sich diese erst später herausstellen.

Diese Geschäftsbedingungen heben unsere bisherigen Verkaufsbedingungen auf.